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B508n Teilortsumgehung Kreuztal

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B508n Teilortsumgehung Kreuztal

Erfahren Sie mehr über das Teilprojekt

Übersicht

Die Teilortsumgehung Kreuztal stellt eine Querverbindung zwischen der B54/Hüttentalstraße, Nähe Anschlussstelle Buschhütten und der jetzigen B508, östlich der Ortsdurchfahrt Ferndorf her.

Ortsumgehung Kreuztal-Ferndorf

In aller Kürze

  • Querverbindung zwischen der B54/Hüttentalstraße und der B508 bei Ferndorf
  • Vordringlicher Bedarf gemäß Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen; Neubaumaßnahme

  • Länge: 2,5 km
  • Planungsstand: Vorbereitung des Planergänzungsverfahren
  • Voraussichtliche Gesamtkosten: 45,7 Mio €

Hintergrund des Teilprojekts

Wo wird gebaut?
Die Teilortsumgehung Kreuztal stellt eine Querverbindung zwischen der B54/Hüttentalstraße, Nähe Anschlussstelle Buschhütten und der jetzigen B508, östlich der Ortsdurchfahrt Ferndorf her.

Was wird gebaut?
Der 2,5 km lange Neubau der Straße erhält einen dreistreifigen Querschnitt. Im Zuge des Streckenverlaufs sind sieben Brückenbauwerke notwendig, davon dienen zwei als Überführungsbauwerke über die geplante Bundesstraße 508n.

Was ist bereits passiert?
Derzeit werden die Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und vorbereitende Baumaßnahmen im Ferndorftal durchgeführt. Dazu gehören die Schüttung eines Dammbauwerks und der Bau von Regenrückhalte- und Regenklärbecken. Parallel erfolgt die weitere Ausarbeitung der Ausführungsplanung.

Wie ist der aktuelle Stand?
Seit dem 03.11.2017 liegt der Planfeststellungsbeschluss vor. Dieser ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde im November 2018 durch einen Vergleichsbeschluss erledigt. Das Verfahren verzögert sich durch die Bearbeitung einer Klage. Der Verhandlungstermin im Klageverfahren fand im Februar 2021 bei dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster statt. Die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Planfeststellungsbehörde und der Landesbetrieb Straßenbau als Vorhabensträger haben im März 2021 die schriftliche Urteilsverkündung erhalten. Die Abwägung bei den festgesetzten, naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wird bemängelt. Danach wird der Neubau der T-OU für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Der Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sowie weitere Klagepunkte wurden jedoch abgewiesen, was die bisherige Planung in ihrer Rechtssicherheit bestätigt. Grundsätzlich besteht nach § 75 Abs. 1a Verwaltungsverfahrensgesetz die Möglichkeit, Abwägungsmängel mithilfe einer Planergänzung zu beheben. Ein entsprechendes Planergänzungsverfahren wird im Laufe des Jahres 2023 angestoßen.

Möglicher Verlauf des Streckenzugs B508/B62

Links und Downloads

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